# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 13v | Haben 6 bzw. 7 Münzen in den Händen, wohl ihr Erbteil. Erhalten wohl von dem Erben, der alleine das Grundstück erbt, 4 Münzen als Ausgleich gezahlt. Zweifarbiger gegürteter Rock bzw. zweifarbige Schecke mit Gürtel, Beinlinge und teilweise Schnabelschuhe. | 5 |
2 | 15v | Bieten ihrer Mutter Speisen als Zeichen ihrer Gewere an. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
3 | 55r | Einer greift zum Zeichen ihres Anspruchs nach dem Leerschild, der wohl die Erbmasse darstellen soll. Langer Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
4 | 55v | Machen ihren Anspruch auf den ihnen zustehenden Teil des Erbes der Mutter geltend, indem einer nach der zweiten Hälfte des Wappenschildes greift. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
5 | 56r | Unterwerfen sich mit unvollständigem Kommendationsgestus dem Mörder ihres Vaters, da der Oberherr sie diesem widerrechtlich wieder zugewiesen hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
6 | 66r | Ergreifen die Ähren, Symbol für das Gut, mit dem Ihr Vater, der Herr, zu Unrecht nicht belehnt wurde und verdeutlichen damit ihren Erbanspruch darauf im Falle seines Todes. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
7 | 68v | Zeigen auf den Säugling in den Armen der Frau, da ihre Belehnungsfrist von 13 Jahren und 6 Wochen mit Vollendung der Lebendgeburt beginnt. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
8 | 69r | Zeigen an, daß sie mit der Belehnung ihres Bruders mit dem Lehen des verstorbenen Vaters nicht einverstanden sind. Können jedoch nichts dagegen tun, da der Vormund und ein Bürge die Belehnung ihres Bruders fordern. Gegürteter Rock. | 1 |
9 | 70r | Müssen hinnehmen, daß der Fürst einen aus ihrer Reihe als neuen Lehensherren des Mannes bestimmt, da sie sich darüber nicht einigen konnten. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 2 |
10 | 70v | Willigen in die Bestellung des Leibgedinges für ihre Mutter am Lehensgut des Vaters ein. Sind hier allerdings noch unmündig. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
11 | 71v | Sind noch unmündig und werden vom Herrn mit dem Gut ihres Vaters belehnt. Dieser lebt aber noch und behält das Gut in seiner Gewere. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 5 |
12 | 83v | Ergreifen die Ähren und verdeutlichen damit das Recht des Mannes, das Eigen- bzw. Kirchengut, dessen Lehensverhältnis ihm aufgekündigt worden ist, zu vererben. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |